| Volksinitiativen |
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| Mittwoch, 15. Februar 2012 | |
In kaum einem souveränen Staat gibt es derart ausgebaute Mitbestimmungsrechte des Volkes wie in der Schweiz.
Bürgerinnen und Bürger können einen Volksentscheid über eine von ihnen gewünschte Änderung der Bundesverfassung verlangen.
Damit eine Initiative zustande kommt, braucht es innert einer Sammelfrist von 18 Monaten die Unterschriften von 100 000 Stimmberechtigten.
Das Volksbegehren kann als allgemeine Anregung formuliert sein oder - was viel häufiger der Fall ist - als fertig ausgearbeiteter Text vorliegen, dessen Wortlaut Parlament und Bundesrat nicht mehr verändern können. Die Behörden reagieren auf eine eingereichte Initiative manchmal mit einem (meist nicht so weit gehenden) Gegenentwurf - in der Hoffnung, dieser werde von Volk und Ständen eher angenommen. Seit 1987 gibt es bei Abstimmungen über Volksbegehren die Möglichkeit des doppelten Ja: Man kann also sowohl die Initiative als auch den Gegenentschluss gutheissen; mit einer Stichfrage wird ermittelt, welcher der beiden Texte in Kraft tritt, falls beide das Volks- und Ständemehr erreichen. Volksinitiativen gehen nicht vom Parlament oder von der Regierung aus, sondern von den Bürgerinnen und Bürgern. Sie gelten als Antriebselement der direkten Demokratie.
Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: http://www.bk.admin.ch/themen/pore/index.html?lang=de
oder laden Sie das Dokument zur Einreichung einer Volksinitiative herunter
Quelle: www.admin.ch
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In kaum einem souveränen Staat gibt es derart ausgebaute Mitbestimmungsrechte des Volkes wie in der Schweiz.












